Sachsen-Weimar. - Johann Ernst II., Herzog von Sachsen-Weimar (1627-1681). Zunftbrief m. U. "Johan Ernst Hzg mpp." 12 Bl., davon 20 S. beschrieben. Mit kalligraph. Anfangszeile sowie angehängtem großen Siegel in einer gedrechselten Holzkapsel an gestreifter Kordel. Folio. Geheftet. Weimar 24.II.1681. Als Vormund für seinen Vetter, den 14 jährigen Prinzen Johann Wilhelm von Sachsen-Eisenach (1666-1729), bestätigt der Herzog die reformierte Zunftordnung der Jenaer Seiler-Innung. In 18 Paragraphen werden die Zunft-Gesetze und die Geldstrafen bei ihrer Übertretung artikuliert, z. B. die Aufnahme-Bedingungen, die Aufgaben bei der Meisterprüfung, die Beschäftigung von Lehrlingen, Verbot von unlauterem Wettbewerb, Maßnahmen gegen die sog. "Stöhrer" und manches andere. Ein Beispiel für die Strafe bei Zank und Handgreiflichkeiten: "Eß soll kein Meister noch Geselle, so die Zusammenkunfft haben, den andern lügen strafen, noch einigen auflauf anrichten, bey Pöen eines Gülden, halb ins fürstl. Amt, und halb dem Handwerk; welcher aber den andern mit gezukter Wehre übergebe, derselbe soll in der Obrigkeit Straf verfallen und hiernechst bezahlen, alles was die Meister und Gesellen deß Tages verzehren." - Die Umschlagblätter angestaubt; einige Gebrauchsspuren; sonst einschließlich des großen und schönen Siegels (Durchmesser der Kapsel: ca. 15,5 cm) gut erhalten.
Sachsen-Weimar. - Johann Ernst II., Herzog von Sachsen-Weimar (1627-1681). Zunftbrief m. U. "Johan Ernst Hzg mpp." 12 Bl., davon 20 S. beschrieben. Mit kalligraph. Anfangszeile sowie angehängtem großen Siegel in einer gedrechselten Holzkapsel an gestreifter Kordel. Folio. Geheftet. Weimar 24.II.1681. Als Vormund für seinen Vetter, den 14 jährigen Prinzen Johann Wilhelm von Sachsen-Eisenach (1666-1729), bestätigt der Herzog die reformierte Zunftordnung der Jenaer Seiler-Innung. In 18 Paragraphen werden die Zunft-Gesetze und die Geldstrafen bei ihrer Übertretung artikuliert, z. B. die Aufnahme-Bedingungen, die Aufgaben bei der Meisterprüfung, die Beschäftigung von Lehrlingen, Verbot von unlauterem Wettbewerb, Maßnahmen gegen die sog. "Stöhrer" und manches andere. Ein Beispiel für die Strafe bei Zank und Handgreiflichkeiten: "Eß soll kein Meister noch Geselle, so die Zusammenkunfft haben, den andern lügen strafen, noch einigen auflauf anrichten, bey Pöen eines Gülden, halb ins fürstl. Amt, und halb dem Handwerk; welcher aber den andern mit gezukter Wehre übergebe, derselbe soll in der Obrigkeit Straf verfallen und hiernechst bezahlen, alles was die Meister und Gesellen deß Tages verzehren." - Die Umschlagblätter angestaubt; einige Gebrauchsspuren; sonst einschließlich des großen und schönen Siegels (Durchmesser der Kapsel: ca. 15,5 cm) gut erhalten.
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