Lex Civitatis Stadtrecht und „Reformationen“ der Städte Dinkelsbühl, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Hadeln, Hamburg, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Lüttich, Magdeburg, Mainz, Memmingen, Nürnberg, Rom, Rostock, Straßburg, Ulm, Worms und Würzburg Mit der Halsgerichtsordnung Leopolds I. und dem Russischen Landrecht Böhmen und Mähren. - Vollständige Teutsche Stadt-Recht, Im Erb-Königreich Böheim und Marggrafthum Mähren. Von einem, dem Publico geneigten Rechtsgelehrten in Druck befördert. 10 Bl., 678 S., 35 Bl. Mit gestochener TVignette, gefaltetem gestochenen Porträt und großem Wappenkupfer. Titel in Schwarz und Rot. 20 x 16 cm. Pergament d. Z. (kaum angestaubt) mit hs. RTitel. Wien, Georg Lehmann, 1721. VD18 14550199-006. Stobbe II, 407. – Zweite Ausgabe des auch für Böhmen und Mähren verbindlichen deutschen Stadtrechts mit dem geänderten Druckvermerk. Die erste Ausgabe war 1720 ebenfalls in Wien, jedoch bei Runger erschienen. Der Rungersche Verlag war dann just im Jahre 1721 von Lehmann übernommen worden. Die prächtige große und mehrfach gefaltete Kupferstichtafel mit dem Ganzfiguren-Porträt des Luxemburgers, dereinst in Prag residierenden Kaisers Karl IV. – Titelrückseite gestempelt und leicht radiert, nur unwesentlich fleckiges, sehr schönes Exemplar. – Beigebunden: 1) Joseph I. - Der Röm. Kaiserlichen Majestät Joseph des Ersten neue peinliche Hals- Gerichts-Ordnung; Halsgerichtsordnung; mit Titelkupfer Neue Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung, Vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. 3 Bl., 120 S., 14 Bl. Mit gestochenem Frontispiz. Titel in Schwarz und Rot. Freiburg, Martin Parcus, 1711. - VD18 12238171-001. Vgl. Conrad II, 426. Zweite Ausgabe des Rechtscorpus, der eine wichtige Quelle für die "Constitutio Criminalis Theresiana" bildete. - 2) Alexei Zar von Russland. Allgemeines Russisches Land-Recht wie solches auf Befehl Jhr. Czaar. Majest. Alexei Michailowicz zusammengetragen worden. Aus den Rußischen ins Teutsche übersetzt nebst einer Vorrede Burcard Gotthelff Struvens. 8 Bl., 244 S., 10 Bl. - Beide Beibände ähnlich gut erhalten, nur leicht fleckig und kaum gebräunt.
Lex Civitatis Stadtrecht und „Reformationen“ der Städte Dinkelsbühl, Frankfurt am Main, Freiburg im Breisgau, Hadeln, Hamburg, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Lüttich, Magdeburg, Mainz, Memmingen, Nürnberg, Rom, Rostock, Straßburg, Ulm, Worms und Würzburg Mit der Halsgerichtsordnung Leopolds I. und dem Russischen Landrecht Böhmen und Mähren. - Vollständige Teutsche Stadt-Recht, Im Erb-Königreich Böheim und Marggrafthum Mähren. Von einem, dem Publico geneigten Rechtsgelehrten in Druck befördert. 10 Bl., 678 S., 35 Bl. Mit gestochener TVignette, gefaltetem gestochenen Porträt und großem Wappenkupfer. Titel in Schwarz und Rot. 20 x 16 cm. Pergament d. Z. (kaum angestaubt) mit hs. RTitel. Wien, Georg Lehmann, 1721. VD18 14550199-006. Stobbe II, 407. – Zweite Ausgabe des auch für Böhmen und Mähren verbindlichen deutschen Stadtrechts mit dem geänderten Druckvermerk. Die erste Ausgabe war 1720 ebenfalls in Wien, jedoch bei Runger erschienen. Der Rungersche Verlag war dann just im Jahre 1721 von Lehmann übernommen worden. Die prächtige große und mehrfach gefaltete Kupferstichtafel mit dem Ganzfiguren-Porträt des Luxemburgers, dereinst in Prag residierenden Kaisers Karl IV. – Titelrückseite gestempelt und leicht radiert, nur unwesentlich fleckiges, sehr schönes Exemplar. – Beigebunden: 1) Joseph I. - Der Röm. Kaiserlichen Majestät Joseph des Ersten neue peinliche Hals- Gerichts-Ordnung; Halsgerichtsordnung; mit Titelkupfer Neue Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung, Vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. 3 Bl., 120 S., 14 Bl. Mit gestochenem Frontispiz. Titel in Schwarz und Rot. Freiburg, Martin Parcus, 1711. - VD18 12238171-001. Vgl. Conrad II, 426. Zweite Ausgabe des Rechtscorpus, der eine wichtige Quelle für die "Constitutio Criminalis Theresiana" bildete. - 2) Alexei Zar von Russland. Allgemeines Russisches Land-Recht wie solches auf Befehl Jhr. Czaar. Majest. Alexei Michailowicz zusammengetragen worden. Aus den Rußischen ins Teutsche übersetzt nebst einer Vorrede Burcard Gotthelff Struvens. 8 Bl., 244 S., 10 Bl. - Beide Beibände ähnlich gut erhalten, nur leicht fleckig und kaum gebräunt.
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